Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Art. 934 Abs. 1 OR, 64-66 HRegV
Der Inhaber einer infolge Konkurses gelöschten Einzelfirma hat sich im Handelsregister eintragen zulassen, wenn er ein neues Unternehmen gründet, das die Voraussetzungen der Art. 934 Abs. 1 OR und 52 f. HRegV erfüllt, selbst wenn er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 934 Abs. 1 OR