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Regeste

Verhältnis zwischen Bundeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht.
1. Unter welchen Voraussetzungen sind die Kantone befugt, den Anwendungsbereich des Bundeszivilrechts durch öffentlichrechtliche Vorschriften einzuschränken?
2. Genfer Gesetz vom 18. Januar 1947 über die Verpflichtung zur Gewährung bezahlter Ferien. Art. 127 ff. OR sind nicht anwendbar auf die Verjährung der Forderung des Dienstpflichtigen auf Bezahlung einer Ferienentschädigung. Ist es mit dem Bundesrecht vereinbar, einen Anspruch auf Ferienentschädigung selbst dann vorzusehen, wenn der Dienstpflichtige keine Ferien genommen hat? Offen gelassen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 127 ff. OR