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Regeste

Vorsorgliche Verweigerung der Abgabe des Lernfahrausweises.
Die Sperrung des Lernfahrausweises auf unbestimmte Zeit, verfügt gegen eine Person unter 18 Jahren wegen Fahrens ohne den erforderlichen Ausweis (Art. 95 Abs. 1 Satz 1 SVG), entbehrt der gesetzlichen Grundlage (Erw. 1). Bewirbt sich diese Person nach Erreichen des Mindestalters um den Ausweis, kann sie nicht grundsätzlich als charakterlich untauglich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG eingestuft werden (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 95 Abs. 1 Satz 1 SVG, Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG