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Regeste

Art. 89, 91 und 93 Abs. 2 StGB.
1. Massgebend für die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenrecht anzuwenden sei, ist das Alter zur Zeit der Tat, nicht das Alter zur Zeit der Aburteilung.
2. Hat ein Jugendlicher sich teils vor und teils nach Erreichung des achtzehnten Altersjahres strafbar gemacht, so ist ein einheitliches, dem Zustand des Fehlbaren angepasstes Urteil zu fällen (Erw. 1).
3. Bei fortgeschrittener Fehlentwicklung des Jugendlichen kommt in erster Linie die Einweisung in eine Erziehungsanstalt in Betracht.
4. Der Eingewiesene soll sich der Anstaltserziehung nicht durch schlechte Führung entziehen und die Familienversorgung erzwingen können, wenn er diese für vorteilhafter hält (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 89, 91 und 93 Abs. 2 StGB