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Regeste

Art. 91, 92 StGB.
Verhältnis dieser Bestimmungen zu Art. 95 StGB.
Sind die Voraussetzungen zur Einweisung des Jugendlichen in eine Erziehungsanstalt i.S. von Art. 91 Ziff. 1 erfüllt, ist diese Massnahme anzuordnen; an deren Stelle darf nicht eine Strafe ausgesprochen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 91, 92 StGB, Art. 95 StGB