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Regeste

Art. 347 Abs. 3 OR. Ungleiche Kündigungsfristen, Rechtsfolge; einseitiger Ausschluss des Kündigungsrechtes.
1. Sind in Verletzung von Art. 347 Abs. 3 OR ungleiche Kündigungsfristen zugunsten des Dienstherrn vereinbart worden, so ist auf beide Parteien die längere der beiden Fristen anzuwenden.
2. Der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit für eine bestimmte Dauer verstösst gegen Art. 347 Abs. 3 OR, wenn er einseitig zulasten des Dienstpflichtigen vorgesehen ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 347 Abs. 3 OR