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Regeste

Art. 31 BV; Ablieferung von Gewinnen kantonaler Monopolanstalten an den Staat.
Tragweite des Vorbehalts kantonaler Regale in Art. 31 Abs. 2 BV. Das Gebäudeversicherungsmonopol ist nicht als Fiskalmonopol zulässig (E. 3).
Ein polizeilich oder sozialpolitisch gerechtfertigtes Monopol darf aber einen Reingewinn abwerfen, sofern diesbezüglich die verfassungsmässigen Grundsätze der Abgabenerhebung erfüllt sind (E. 4 u. 5).
Das Kostendeckungsprinzip gilt auch für Regalgebühren, soweit keine fiskalische Rechtfertigung des Regals zulässig ist (Präzisierung der Praxis) (E. 6b).
Gesetzliche Grundlage für die Ablieferung eines geringen Überschusses an den Staat (E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 BV, Art. 31 Abs. 2 BV