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Regeste

Art. 31 BV. Ruhezeit des Personals von Warenhäusern.
Die Vorschrift, wonach einzelne Abteilungen der Warenhäuser an demjenigen Halbtag zu schliessen sind, an dem die die entsprechende und nur diese Warengattung führenden Geschäfte geschlossen sein müssen, lässt sich nicht mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung begründen, wenn der für die gleichzeitige Schliessung aller Abteilungen des Warenhauses vorgeschlagene Halbtag für jene Geschäfte keine ungerechtfertigte Konkurrenz zur Folge hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 31 BV