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Regeste

Art. 72 Ziff. 1 StGB.
Die Verjährung ruht nicht nur im Falle, den diese Bestimmung regelt, sondern auch, wenn eine zwingende und von Rechts wegen anwendbare Norm die Strafbehörden vorübergehend an der Verfolgung hindert.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 72 Ziff. 1 StGB