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Regeste

Art. 14, 15 und 44 StGB.
Welche Massnahme ist gegen einen vermindert zurechnungsfähigen Gewohnheitstrinker anzuordnen; wann ist er nach Art. 44 StGB in eine Trinkerheilanstalt einzuweisen, wann nach Art. 14 StGB zu verwahren oder nach Art. 15 StGB zu versorgen?

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Referenzen

Artikel: Art. 14, 15 und 44 StGB, Art. 14 StGB, Art. 15 StGB