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Regeste

Falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
1. Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Die Anschuldigung bedarf keiner besondern Form; sie kann auch in einem Verhör erhoben werden (Erw. 1).
2. Die Anschuldigung muss den Vorwurf einer strafbaren Handlung enthalten; es genügt nicht, dass der Täter von einer Verfehlung spricht, die bloss disziplinarisch strafbar ist (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB