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Regeste

Verletzung des Berufsgeheimnisses; Art. 321 Ziff. 1 und 2 StGB.
Sofern der Berechtigte urteilsfähig ist, kann seine Einwilligung im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB stillschweigend erfolgen (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 321 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 321 Ziff. 2 StGB