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Regeste

Art. 4 BV, Akteneinsichtsrecht.
Art. 88 OG. Legitimation eines Berufsverbandes (Erw. 1).
Natur und Tragweite des Akteneinsichtsrechtes (Erw. 5 a und b).
Art. 28 VwG. Der in dieser Bestimmung bestätigte Grundsatz wird durch Art. 4 BV gewährleistet, unter Vorbehalt bestimmter Einschränkungen in Bezug auf die Art des Verfahrens und den Inhalt des geheimgehaltenen Aktenstückes (Erw. 5 d).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 88 OG