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Regeste

Disziplinarrecht der Anwälte. Verletzung des Berufsgeheimnisses.
Der Entscheid, mit dem ein Anwalt disziplinarisch bestraft wird, ist kein Straferkenntnis im Sinne von Art. 268 Ziff. 3 BStP (Erw. 1). Verhältnis des kantonalen Disziplinarrechts zum eidgenössischen Strafrecht. Art. 321 StGB schliesst die disziplinarische Ahndung der Verletzung des Berufsgeheimnisses der Anwälte nicht aus (Erw. 2).
Zum Begriff des Berufsgeheimnisses und der unzulässigen Offenbarung desselben (Erw. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 268 Ziff. 3 BStP, Art. 321 StGB