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Urteilskopf

83 I 298


42. Urteil vom 29. November 1957 i.S. X. gegen eidg. Militärdepartement.

Regeste

Disziplinarrecht: Disziplinarische Entlassung eines eidgenössischen Militärbeamten wegen finanzieller Beteiligung an einer privaten Unternehmung, von der die Eidgenossenschaft Heeresmaterial bezieht.

Sachverhalt ab Seite 298

BGE 83 I 298 S. 298

A.- Der Beschwerdeführer A. X., geb. 1901, hat an der ETH das Diplom eines Architekten erworben. Nach Abschluss des Studiums war er zunächst bei einer Bauunternehmung angestellt. Dann übernahm er die Leitung des Generalsekretariates des Aero-Clubs der Schweiz und betätigte sich als Fluglehrer in Schulen der Fliegertruppe. Am 25. August 1941 trat er als Angestellter des Bundes in das ständige Überwachungsgeschwader ein, das er vom 1. Januar 1946 an als Oberstleutnant kommandierte. Vom 15. Februar 1947 bis 2. April 1952 versah er, zunächst noch als Bundesangestellter, vom 1. Januar 1948 an als Bundesbeamter in der Stellung eines Instruktionsoffiziers, seit Ende 1948 als Oberst, den Posten des Militär- und Luftattachés bei der Schweizerischen Gesandtschaft in London, unter Minister T. Vom 2. April 1952 an war er wieder in der Schweiz tätig, als Instruktor der Fliegertruppe und seit Anfang 1954 als Sektionschef I bei der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr des eidg. Militärdepartements. Ab Anfang Dezember 1954 war er Militär- und Luftattaché bei der Schweizerischen Gesandtschaft in Washington und Ottawa, mit Sitz in Washington, wiederum unter Minister T.
Der Beschwerdeführer ist Aktionär der Bauunternehmung X. AG Der Betrieb wurde nach dem Tode des
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Gründers (1919) von der Witwe und später von den Söhnen A., B. und C. X. und der Tochter weitergeführt. A. X. gehört dem Verwaltungsrat seit 1939 an und besitzt einen Drittel des Aktienkapitals. C. X., dessen Verhältnis zu B. gespannt war, schied 1953 als Mitglied des Verwaltungsrates wie als Aktionär aus. Seither besteht der Verwaltungsrat aus den Brüdern A. und B. X. und ihrem Schwager. Geschäftsführer ist seit 1948 B. X.
Gegen Ende des Aktivdienstes machte der Beschwerdeführer, damals Major beim Überwachungsgeschwader, seinen Bruder C., der zu jener Zeit noch Geschäftsführer der Firma X. war, in Dübendorf mit dem Direktor der Militärflugplätze bekannt. In der Folge wurde die Bauunternehmung X. neben anderen eingeladen, für Bauarbeiten auf einem Militärflugplatz Offerte einzureichen. Sie erhielt einen Teil des Auftrages. Im Hinblick darauf richtete sie im Jahre 1948 dem Beschwerdeführer "für Auftragswerbung" Fr. 3000.-- aus.

B.- Seit 1949 hatte sich die Kriegstechnische Abteilung (KTA) des eidg. Militärdepartements näher mit der Frage der Beschaffung von Panzerwagen für die Armee zu befassen. Sie interessierte sich auch für den Panzer "Centurion", der in Grossbritannien vom Staate, dem Inhaber der Herstellungsrechte, und in dessen Auftrag von der Privatunternehmung Vickers-Armstrongs Ltd. (VA) fabriziert wird. Der Entscheid darüber, ob Wagen dieses Typs - sei es von einer der beiden staatlichen Fabriken, sei es von VA - ins Ausland geliefert werden können, steht den britischen Amtsstellen zu. Im Juni 1949 weilte eine Studienkommission der KTA in England. Bei ihren Besprechungen mit den dortigen Behörden war auch Attaché X. anwesend. Im Oktober 1949 beauftragte ihn die KTA, abzuklären, ob die britischen Amtsstellen sich mit einem Verkauf von Panzern an die Schweiz einverstanden erklären könnten, auf welchem Wege ein Gesuch für den Erwerb einiger Probefahrzeuge einzureichen wäre und ob über die voraussichtlichen Preise und Lieferfristen für solche Fahrzeuge
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und spätere Serienlieferungen schon etwas ausgesagt werden könne. Attaché X. führte den Auftrag aus und erstattete der KTA über seine Erhebungen Bericht. Er nahm im März 1950 an Unterredungen einer schweizerischen Militärmission mit den britischen Behörden teil.
Die VA unterhält in der Schweiz seit Jahren einen ständigen Vertreter, der die Verbindung mit den Kunden zu pflegen und die Firma über alles zu orientieren hat, was sie in ihrem Geschäftsbereich interessieren kann. Im August 1949 kündigte die VA dem bisherigen Inhaber des Postens auf Ende des Jahres. Auf der Suche nach einem Nachfolger wandte sich der Direktor ihrer Auslandverkaufsabteilung, Commander R., an Oberst X. Er lud ihn im Herbst 1949 zu einem Lunch ein und fragte ihn bei der Einnahme des Aperitifs, ob er eine geeignete Persönlichkeit nennen könne. Dabei umschrieb der Fragende die Anforderungen und erklärte, üblicherweise zahle die Firma ein kleines Fixum und beim Zustandekommen eines Geschäftes eine Provision. Der Beschwerdeführer antwortete, der einzige Milizoffizier der Panzerwaffe, den er in der in Betracht kommenden Gegend kenne, sei sein Bruder B.; Commander R. könne diesen ja einmal anfragen.
Oberst X. unterrichtete den Bruder B. über dieses Gespräch. B. X. liess sich am 24. November 1949 vom Verwaltungsrat der Firma X. ermächtigen, auf ein Angebot der Vertretung der VA einzugehen, wobei er erklärte, es würde die Abmachung gelten, "dass das ganze Fixum und die Hälfte der eventuellen Provision zugunsten der Firma gingen". Der Beschwerdeführer, dem das Protokoll der damaligen Sitzung des Verwaltungsrates zugestellt wurde, erhob keine Einwendungen. Die VA bestellte dann im Juni 1950 tatsächlich B. X. als Vertreter auf dem Gebiete der Waffenfabrikation. Es wurde vereinbart, dass die Höhe der Provision dem Agenten im Zeitpunkte der Offertstellung bekanntgegeben werde.
Die Verhandlungen der KTA mit den britischen Behörden über den Ankauf von Centurion-Panzern kamen nach
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längerem Unterbruch im Vorsommer 1952 wieder in Gang. In der Folge holte die KTA bei der VA, an die sie von den britischen Amtsstellen gewiesen wurde, eine erste Preisofferte ein. Darauf teilte die VA ihrem Agenten B. X. mit, dass seine Provision auf 1% festgesetzt werde. Nach Versuchen mit verschiedenen Typen von Panzerwagen entschlossen sich die Bundesbehörden, 100 Centurion-Tanks anzuschaffen. Mit Beschluss vom 25. März 1955 stimmte die Bundesversammlung der bezüglichen Vorlage zu und bewilligte den erforderlichen Kredit. Hierauf schloss die KTA den Kaufvertrag mit der VA über 100 Panzer Centurion ab, wozu gemäss einem Zusatzvertrage 10 Abschlepp-Panzer kamen. Der Gesamtpreis betrug £ 5'276,800, das Provisionsguthaben des B. X. demgemäss rund Fr. 650'000.--, wovon er bis zum 30. September 1956, nach Massgabe der Zahlungen der KTA an VA, rund Fr. 397'500 erhielt.
Nach dem Ausscheiden des C. X. aus der X. AG wurde der Gedanke einer Beteiligung der Gesellschaft an den Vergütungen der VA fallen gelassen. Im Herbst 1954 erwähnte B. X. gegenüber dem Beschwerdeführer, dass nun die Möglichkeit unerwartet hoher Provisionsbezüge bestehe, und bot ihm an, die Provisionen unter ihnen beiden zu teilen. Der Beschwerdeführer war damit einverstanden. Nachdem die Bundesversammlung die Panzervorlage verabschiedet hatte, forderte ihn B. X. auf, einen Vorschlag für die Aufteilung zu machen. Der Beschwerdeführer regte an, 2/3 B. und 1/3 ihm selbst zuzuteilen. B. X. stimmte zu und übermittelte dem Beschwerdeführer am 6. Juli 1955 eine "Bestätigung" zur Unterschrift. Oberst X. unterzeichnete das Schriftstück, sandte es indessen nicht zurück, weil eine Unterredung, die er auf Veranlassung des Bruders und dessen Steuerberaters mit Minister T. hatte, ihn bedenklich stimmte. B. X. wurde vom Beschwerdeführer über dieses Gespräch orientiert. Er hielt aber im folgenden Briefwechsel mit dem Bruder an der Auffassung fest, dass dieser seinen Teil erhalten müsse;
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er sprach von Ratenzahlungen, die weniger auffallen würden. Im Jahre 1956 überwies er "vorläufig" einen Betrag von Fr. 50'000.-- auf das Konto des Beschwerdeführers bei der X. AG Er teilte dies dem Beschwerdeführer mit, der darauf nicht antwortete.
C - Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts des Amtsmissbrauches, der ungetreuen Amts- oder Geschäftsführung und der Annahme von Geschenken (Art. 312, 314, 159, 316 StGB) eingeleitetes gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wurde von der Bundesanwaltschaft am 19. Januar 1957 mangels eines strafrechtlichen Tatbestandes eingestellt.
Darauf wurde gegen Oberst X. eine beamtenrechtliche Disziplinaruntersuchung durchgeführt. Durch Verfügung des eidg. Militärdepartements vom 8. Juni 1957 wurde er wegen schwerer Verletzung seiner Dienstpflichten, insbesondere wegen Missachtung des in Art. 26 BtG ausgesprochenen Verbotes der Annahme von Geschenken, mit sofortiger Wirkung disziplinarisch aus dem Bundesdienst entlassen (Dispositiv 1). Es wurde beigefügt, dass die Entlassung als selbstverschuldet im Sinne der Statuten der eidg. Versicherungskasse gelte, so dass der Entlassene nur Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge und Einkaufssummen ohne Zinsen habe (Dispositiv 2).
Geahndet wurden, als Verstösse gegen Art. 26 (eventuell Art. 24 oder 22) BtG, die Annahme des Versprechens auf indirekte Beteiligung an den Vergütungen der VA auf dem Wege über die Beteiligung der X. AG, die Zustimmung zum Versprechen des B. X. auf direkte Beteiligung an der Provision und die Entgegennahme eines Teilbetrages von Fr. 50'000.--; ferner, als Widerhandlung gegen Art. 15 BtG, die Nichteinholung der Ermächtigung der Behörde zur Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates der X. AG Wegen Verjährung (Art. 23 Abs. 3 BO I) wurden nicht geahndet der Verstoss gegen Art. 22 oder 24 BtG, der in der Vermittlung der Vertretung der VA für B. X. erblickt
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wurde, und der Verstoss gegen Art. 26 (eventuell Art. 24) BtG, den man in der Annahme einer Vergütung von Fr. 3000.-- im Zusammenhang mit den Bauarbeiten auf einem Militärflugplatz sah; doch wurden diese Tatbestände bei der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkte des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten gewürdigt (Art. 23 Abs. 2 BO I).

D.- Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt A. X., Ziff. 1 und 2 der Disziplinarverfügung vom 8. Juni 1957 aufzuheben und ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, eventuell eine leichtere Disziplinarstrafe zu verhängen.
Er macht geltend, er habe beim Gespräch mit Commander R. im Herbst 1949 nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Privatmann Auskunft erteilt. Er habe in der Angelegenheit der Panzerbeschaffung weder mit der VA zu verhandeln noch Einfluss auf die Entschlüsse der Bundesbehörden gehabt. Die Annahme einer Vergütung des Bruders B. für jene Auskunft falle daher nicht unter Art. 26 BtG. Auf keinen Fall habe der Beschwerdeführer sich vorsätzlich gegen diese Bestimmung vergangen; denn er habe in gutem Glauben angenommen, als Privatmann Auskunft gegeben zu haben. Auch die Treuepflicht gegenüber der Eidgenossenschaft habe er nicht verletzt. Er habe den Bund nicht geschädigt, so wenig wie sein Bruder, dessen Verhältnis zu VA übrigens allgemein bekannt gewesen sei.
Wenn auch das Verhalten des Beschwerdeführers ungehörig gewesen sei, so habe er sich doch keiner schweren oder fortgesetzten Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht. Es handle sich um einen einheitlichen Tatbestand. Wenn der Beschwerdeführer gefehlt habe, so sei es aus Gedankenlosigkeit und Passivität geschehen, nicht aber in der Absicht, sich an Heereslieferungen zu bereichern. Auf Grund voreiliger Mitteilungen aus dem Bundeshaus habe die Presse den Sachverhalt unrichtig dargestellt. Der Beschwerdeführer habe bisher seine Pflichten als Beamter und Offizier in untadeliger Weise erfüllt. Unter diesen
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Umständen sei die disziplinarische Entlassung nicht gerechtfertigt und gebühre dem Beschwerdeführer eine Entschädigung.

E.- Das eidg. Militärdepartement beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen das die disziplinarische Entlassung anordnende Dispositiv 1 des angefochtenen Entscheides richtet, ist sie gemäss Art. 117 OG zulässig.
Das Dispositiv 2, welches die Auseinandersetzung mit der eidg. Versicherungskasse betrifft, ist nicht eine Verfügung, die mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könnte. Streitigkeiten über Ansprüche auf Kassenleistungen beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz, nicht als Beschwerdeinstanz (Art. 110 OG); sie sind ihm durch direkte verwaltungsrechtliche Klage zu unterbreiten. Mit einer solchen hat man es hier nicht zu tun. Soweit die Beschwerde das Dispositiv 2 anficht, kann darauf nicht eingetreten werden.

2. Der Bundesbeamte, der absichtlich oder fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt, ist disziplinarisch strafbar (Art. 30 Abs. 1 BtG). Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und disziplinarische Entlassung dürfen nach Art. 31 Abs. 4 BtG nur verfügt werden, wenn sich der Beamte "schwerer oder fortgesetzter Dienstpflichtverletzungen" schuldig gemacht hat. Diese Bestimmung ist nicht so zu verstehen, dass mehrere Dienstpflichtverletzungen erforderlich sind. Unter Umständen kann schon eine einmalige Verfehlung so schwer sein, dass sich die Versetzung ins Provisorium oder die disziplinarische Entlassung rechtfertigt. In diesem Sinne ist Art. 31 Abs. 4 BtG in der Rechtsprechung stets ausgelegt worden (BGE 76 I 257, BGE 81 I 246 Erw. 2).

3. B. X. hat in der Sitzung des Verwaltungsrates der X. AG vom 24. November 1949 versprochen, die
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Zuwendungen, die er als Vertreter der VA erhalten würde, mit jener zu teilen. Der Beschwerdeführer, dem damit eine indirekte Beteiligung nach Massgabe seines Aktienbesitzes in Aussicht gestellt war, hat nach Erhalt des Sitzungsprotokolls keine Einwendungen erhoben, also dem Versprechen des Bruders stillschweigend zugestimmt. Er hat sodann im Herbst 1954 die vom Bruder ihm allein angebotene direkte Beteiligung an den Provisionen aus dem Vertretungsverhältnis angenommen, in der Folge selbst einen bestimmten Verteilungsschlüssel vorgeschlagen und schliesslich, im Jahre 1956, die "vorläufige" Überweisung eines Provisionsanteils von Fr. 50'000.-- auf sein Konto bei der X. AG ohne Widerspruch hingenommen. Zum Versprechen des B. X., die X. AG zu beteiligen, mag die Absicht beigetragen haben, die Bedenken des C. X. gegen die Übernahme der Vertretung der VA durch jenen zu beschwichtigen; ferner ist möglich, dass ein Motiv der Bereitschaft des B. X., den Beschwerdeführer allein zu beteiligen, die Dankbarkeit für dessen Stellungnahme zugunsten des B. in der Auseinandersetzung mit C. X. war, und ausserdem mag das Verhalten des B. X. durch steuerliche Überlegungen mitbestimmt worden sein. Wenn nicht der einzige, so doch ein wesentlicher Grund der Beteiligung des Beschwerdeführers in der einen wie in der andern Form war indessen der Dienst, den er dem Bruder B. dadurch erwiesen hatte, dass er ihn gegenüber Commander R. im Herbst 1949 als eine zur Vertretung der VA geeignete Persönlichkeit genannt hatte.

4. Der Verdacht, der Beschwerdeführer habe strafbare Handlungen krimineller Natur gegen die Amts- und Berufspflicht begangen, hat sich als unbegründet erwiesen. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer mit der Beteiligung an den Vergütungen der VA nicht der passiven Bestechung gemäss Art. 315 oder der Geschenkannahme im Sinne des Art. 316 StGB schuldig gemacht. Er hat die ihm vom Bruder B. angebotenen Vorteile nicht für eine künftige (pflichtwidrige oder nicht pflichtwidrige) Amtshandlung
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entgegengenommen. Art. 26 BtG untersagt jedoch dem Bundesbeamten schlechthin, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, "wenn dies im Hinblick auf seine amtliche Stellung geschieht". Eine Ausnahme kommt lediglich für bestimmte eingelebte Trinkgelder in Betracht (Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924, BBl 1924 III S. 101). Das Verbot des Art. 26 BtG geht über jene strafrechtlichen Deliktstatbestände hinaus (BGE 77 I 91); es erfasst insbesondere auch den Fall, wo der Beamte im Zusammenhang mit einem vergangenen dienstlichen Verhalten, nachträglich, sich einen Vorteil gewähren lässt. Das eidg. Militärdepartement vertritt in erster Linie die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Beteiligung an den Vergütungen der VA gegen Art. 26 BtG verstossen habe, weil er die damit honorierte Auskunft an Commander R. in amtlicher Eigenschaft erteilt habe. Über die Richtigkeit dieses Standpunktes lässt sich streiten, doch kann dahingestellt bleiben, ob er zutrifft.

5. Gemäss Art. 22 BtG hat der Bundesbeamte seine dienstlichen Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu erfüllen und dabei alles zu tun, was die Interessen des Bundes fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt. Diese Pflicht verletzt er namentlich auch dann, wenn er sich in irgend einer Weise an einer privaten Unternehmung, von der die Eidgenossenschaft Heeresmaterial bezieht, finanziell beteiligt. Das hat der Beschwerdeführer getan: Da er sich einen Anteil an den Vergütungen, welche die VA ihrem schweizerischen Vertreter im Falle des Verkaufs von Kriegsmaterial an die Eidgenossenschaft ausrichtet, hat einräumen lassen, war er am Abschluss von Geschäften zwischen der VA und dem Bund interessiert.
Dies war umsoweniger zulässig, als der Beschwerdeführer in Verwaltungszweigen mitgearbeitet hat, die mit der Beschaffung von Kriegsmaterial zu tun haben. So hatte er sich als Militärattaché in London gerade mit der Angelegenheit des Ankaufs von Centurion-Panzern, in der es
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schliesslich zu umfangreichen Lieferungen der VA an den Bund gekommen ist, zu befassen, und auch später, als Instruktor der Fliegertruppe und Sektionschef beim eidg. Militärdepartement und dann wiederum als Militärattaché in Washington, war er im Militärwesen des Bundes tätig. Durch Annahme der ihm von B. X. angetragenen Beteiligung hat er sich der Versuchung ausgesetzt, bei sich bietender Gelegenheit dem Interesse der VA vor demjenigen des Bundes, das er einzig zu wahren hatte, bewusst oder unbewusst den Vorzug zu geben. Eine solche Versuchung hätte angesichts seiner Stellung und seiner mannigfachen Beziehungen leicht an ihn herantreten können, und es ist ungewiss, ob die Bundesverwaltung, die über seine Beteiligung nicht orientiert war, sich durch geeignete Vorkehren hätte schützen können. Dass er in Fragen der Kriegsmaterialbeschaffung in Wirklichkeit keine Entscheidungsbefugnis hatte, ist von untergeordneter Bedeutung (vgl.BGE 77 I 92).
Ebensowenig ist entscheidend, dass er die Eidgenossenschaft durch seine Beteiligung an den Provisionen, auf die der Vertreter der VA einen vertraglichen Anspruch hatte, offenbar nicht am Vermögen geschädigt hat. Art. 22 BtG soll, wie Art. 26 daselbst, nicht nur Unregelmässigkeiten des Beamten verhindern, durch welche der Bund unmittelbar finanziell benachteiligt wird, sondern allgemein das Ansehen und die Autorität, deren der Staat im Verhältnis zu den Bürgern bedarf, vor Beeinträchtigung durch den Beamten schützen. Er untersagt dem Beamten auch eine zweideutige Haltung, welche die Interessen des Bundes bloss gefährdet; denn solches Verhalten ist geeignet, das Vertrauen des Bürgers in die Integrität der Beamtenschaft zu erschüttern und damit der Autorität des Staates zu schaden. Die Interessen des Bundes beeinträchtigt daher auch der Beamte, der sie dadurch gefährdet, dass er sich an die privaten Interessen eines Kriegsmateriallieferanten bindet, ohne seinen Vorgesetzten davon Kenntnis zu geben, wie es der Beschwerdeführer getan hat; dadurch
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wird das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der Militärverwaltung und ihrer Beamten aufs Spiel gesetzt.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung an den Einkünften des Bruders B. aus der Vertretung der VA auf jeden Fall gegen Art. 22 BtG verstossen hat, was auch das eidg. Militärdepartement annimmt. Die Handlungsweise des Beschwerdeführers wäre in gleichem Masse pflichtwidrig, wenn er im Gespräch mit Commander R. den Bruder B. nicht genannt und dieser ihm die Beteiligung lediglich aus brüderlicher Zuneigung gewährt hätte. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer die Auskunft, welche für die Abtretung der Beteiligung eine Rolle gespielt hat, in amtlicher Eigenschaft erteilt, demgemäss den Vorteil "im Hinblick auf seine amtliche Stellung" erhalten und so auch gegen Art. 26 BtG verstossen habe.

6. Mit Recht betrachtet der Beschwerdeführer sein Verhalten in der Angelegenheit der Vergütungen der VA als einheitlichen Tatbestand. In der Tat besteht die Verfehlung darin, dass er in den Jahren 1949-1956 in der gleichen pflichtwidrigen Haltung verharrte, indem er immer wieder einer Beteiligung zugestimmt und schliesslich die "vorläufige" Überweisung eines Betrages von Fr. 50'000.-- hingenommen hat. Die einzelnen zeitlich auseinanderliegenden Handlungen und Unterlassungen sind Verstösse gegen dieselbe einheitliche Dienstpflicht und Ausdruck derselben fehlerhaften dienstlichen Gesinnung. Art. 23 Abs. 3 BO I, wonach die disziplinarische Ahndung zu unterbleiben hat, wenn die Verletzung der Dienstpflicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, hindert daher nicht, dass der Beschwerdeführer für alle Teilhandlungen disziplinarisch bestraft wird; denn jene Frist hat erst mit dem Ende der einheitlichen Verfehlung zu laufen begonnen, gleichgültig ob ein "Dauerdelikt" oder ein "fortgesetztes" Delikt angenommen wird.
Ob man es mit einem "fortgesetzten" Delikt im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BtG zu tun habe oder nicht, braucht
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auch für die Frage der Strafzumessung nicht entschieden zu werden, wenn die einheitliche Verfehlung schwer im Sinne der gleichen Bestimmung ist und für sich allein die disziplinarische Entlassung rechtfertigt.

7. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Zuwendungen der VA stellt offensichtlich eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. Dadurch wurden die Interessen des Bundes in hohem Masse gefährdet und das Vertrauen in die Verwaltung empfindlich geschwächt. Die Verfehlung hat eine gewisse Ähnlichkeit mit strafrechtlichen Tatbeständen (Art. 312 ff. StGB). Sie wiegt um so schwerer, als die Beteiligung des Beschwerdeführers sehr einträglich ist - die Überweisung von Fr. 50'000.-- war nur eine Anzahlung - und Lieferungen von Kriegsmaterial betrifft, die vom Schweizervolk grosse Opfer fordern. Die Beamten der auf diesem Gebiete zuständigen Verwaltungsabteilungen haben besonders sorgfältig auf Sauberkeit ihrer Haltung zu achten und schon den blossen Anschein, an der Berücksichtigung bestimmter Lieferfirmen persönlich interessiert zu sein, mit peinlicher Gewissenhaftigkeit zu vermeiden, namentlich wenn sie eine hohe Stellung bekleiden, wie sie der Beschwerdeführer eingenommen hat.
Auch subjektiv ist der Fall schwer. Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich gehandelt; er hat der Beteiligung zugestimmt, sie also gewollt. Gewiss ist der Anstoss immer wieder von seinem Bruder B. ausgegangen; doch war der Beschwerdeführer als Beamter verpflichtet, die Angebote des Bruders zurückzuweisen. Wenn er seinerzeit die ganze Schwere seines Fehlers nicht eingesehen hat, so vermag ihn dies nicht zu entlasten. Er hatte zur Zeit, da B. X. erstmals eine Teilung der Vergütungen der VA vorgeschlagen hat, selber bei den Verhandlungen über die Beschaffung britischer Panzerwagen als Vertreter der Eidgenossenschaft mitzuwirken, und es konnte ihm schon damals nicht entgehen, dass mit umfangreichen Lieferungen der VA an den Bund zu rechnen war. Er hätte von Anfang an nach kurzer Überlegung sich Rechenschaft
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darüber geben müssen, dass seine Beteiligung an den Zuwendungen der VA aus dem Vertretungsverhältnis absolut unzulässig war. Besonders schwerwiegend ist, dass er sich auch durch die Unterredung mit Minister T. im Sommer 1955 von seiner disziplinwidrigen Haltung nicht hat abbringen lassen. Wenn auch der Inhalt des Gespräches von den Teilnehmern etwas verschieden dargestellt wird, so steht doch fest, dass der Beschwerdeführer damals gewarnt worden ist.
Dass es sich um eine Abmachung unter Brüdern handelt, spricht nicht zugunsten des Beschwerdeführers. Im Gegenteil bilden persönliche finanzielle Vorteile, die dem Beamten von einem Verwandten gewährt werden, für das Ansehen des Gemeinwesens eine erhöhte Gefahr, weil dann der Verdacht eines Missbrauches der amtlichen Stellung besonders nahe liegt.

8. Der fehlbare Beamte darf auch dann, wenn er erstmals wegen einer schweren Dienstpflichtverletzung zur Verantwortung gezogen wird, mit der Entlassung bestraft werden, sofern die Interessen der Verwaltung durch die Verfehlung derart beeinträchtigt sind, dass es sich rechtfertigt, sofort die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen, damit eine Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse nach Möglichkeit vermieden wird; in einem solchen Falle kann der Verwaltung nicht zugemutet werden, sich für einmal mit einer leichteren Strafe zu begnügen und damit allenfalls gemäss Art. 31 Abs. 2 BtG die Androhung der Entlassung zu verbinden (BGE 74 I 91,BGE 77 I 91). So verhält es sich hier. Es ist undenkbar, dass ein hoher Militärbeamter im Range eines Obersten im Amte bleiben kann, wenn er, wie es der Beschwerdeführer getan hat, beträchtliche Vorteile annimmt, die ihm im Zusammenhang mit Heereslieferungen angeboten werden. Ein solches Verhalten lässt darauf schliessen, dass es ihm an der Gesinnung fehlt, die von einem Beamten in seiner Stellung erwartet werden darf und muss. Dem Beschwerdeführer kann dieser Vorwurf auch dann nicht erspart werden, wenn darüber hinweggesehen
BGE 83 I 298 S. 311
wird, dass er schon im Jahre 1948 die erforderliche Zurückhaltung nicht geübt hat, indem er von der X. AG eine Belohnung für "Auftragswerbung" entgegengenommen hat.
Rechtfertigt somit allein schon die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vergütungen der VA aus dem Vertretungsverhältnis die disziplinarische Entlassung, so stellt sich die Frage nicht, ob die von der Verwaltung ebenfalls geahndete leichtere Verfehlung, die Nichteinholung der Ermächtigung der Behörde zur Tätigkeit im Verwaltungsrat der X. AG, einen Einfluss auf die Strafe hätte.
Es ist nicht bestritten und wird zutreffen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von den Verstössen, um die es geht, seine Pflichten als Beamter und Offizier gewissenhaft erfüllt hat, doch wird er dadurch nicht in einem Masse entlastet, dass die disziplinarische Entlassung als nicht gerechtfertigt erschiene.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6 7 8

Dispositiv

Referenzen

BGE: 81 I 246

Artikel: Art. 26 BtG, Art. 31 Abs. 4 BtG, Art. 22 BtG, Art. 15 BtG mehr...