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Regeste

Art. 85 lit. a OG; Initiativrecht.
1. Sinn und Tragweite der in Art. 9 bern. KV vorgesehenen Frist zur Anordnung der Volksabstimmung über eine formulierte Initiative (E. 3).
2. Der Grosse Rat ist auch dann befugt, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen, wenn die Kantonsverfassung das nicht ausdrücklich vorsieht (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 3b).
3. Ohne gesetzliche Grundlage darf ein Gegenvorschlag auf Verfassungs- oder Gesetzesebene nicht vor der Initiative zur Abstimmung gebracht werden (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG