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Regeste

Art. 97 und 128 OG: über die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen.
- Die in Art. 5 Abs. 2 VwG erwähnten Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Begriffsbestimmung des Art. 5 Abs. 1 VwG erfüllen.
- Die in Art. 45 Abs. 2 VwG erwähnten Zwischenverfügungen sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwG bewirken können.

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Referenzen

Artikel: Art. 97 und 128 OG