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Regeste
- Die in Art. 5 Abs. 2 VwG erwähnten Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Begriffsbestimmung des Art. 5 Abs. 1 VwG erfüllen.
- Die in Art. 45 Abs. 2 VwG erwähnten Zwischenverfügungen sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwG bewirken können.
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