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Regeste
Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte; Art. 9 BV, Art. 59 StGB, Art. 87 OG.
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und Abweisung eines Herausgabebegehrens stellen einen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Zwischenentscheid dar, gemäss Art. 84 und 87 OG (E. 1).
Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten vor Abschluss des Verfahrens gemäss Basler Strafprozessordnung und Art. 59 StGB sowie aus verfassungsrechtlicher Sicht (E. 3).
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 59 StGB, Art. 87 OG, Art. 9 BV