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Regeste
Haftung der PTT-Betriebe für eine Telephonleitung.
1. Die Beziehungen zwischen den PTT-Betrieben und ihren Benützern unterstehen dem öffentlichen Recht (E. 2a).
2. Der Schaden, der durch ein Werk der PTT-Betriebe Personen zugefügt wird, die deren Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen, beurteilt sich nach Privatrecht (Art. 58 OR; E. 2b).
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Referenzen
Artikel: Art. 58 OR