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Urteilskopf

120 Ia 247


37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. August 1994 i.S. J. und Mitbeteiligte gegen Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Nichtzulassung eines ausländischen (deutschen) Rechtsanwalts als Verteidiger im Strafverfahren.
Die aargauische Strafprozessordnung sieht als Grundsatz für den Strafprozess die Verteidigung durch patentierte Rechtsanwälte vor. Es verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn als Ausnahme davon dem Beschuldigten nahestehende Personen, welche über kein Anwaltspatent verfügen, zur Verteidigung zugelassen werden, dagegen dem ausländischen, berufsmässig handelnden Rechtsanwalt die Zulassung verweigert wird (E. 3).
Die in der aargauischen Strafprozessordnung enthaltene Beschränkung der Verteidigerwahl auf patentierte Rechtsanwälte verstösst nicht gegen den Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und in Art. 14 Abs. 3 lit. d des internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte verankerten Anspruch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl (E. 4 und 5).

Sachverhalt ab Seite 248

BGE 120 Ia 247 S. 248
Das Bezirksamt Zurzach erliess am 2. Juli 1992 gegen J. und Mitbeteiligte (ausser Rechtsanwalt G.) je einen Strafbefehl und bestrafte sie wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs je mit 30 Tagen Gefängnis und Fr. 300.-- Busse, wobei für die Gefängnisstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde. Diese Strafbefehle wurden dem Vertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt G., Hamburg, BRD, zugestellt. Rechtsanwalt G. erhob im Namen der Beschuldigten gegen die Strafbefehle Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Angelegenheit am 27. August 1992 zur Beurteilung an das Bezirksgericht Zurzach überwies.
Der Bezirksgerichtspräsident von Zurzach teilte Rechtsanwalt G. zunächst mit formlosem Brief vom 30. November 1992 mit, dass er die Beschuldigten nicht verteidigen könne, da als Strafverteidiger im Kanton Aargau nur dort zugelassene Anwälte auftreten könnten. Nachdem Rechtsanwalt G. erklärt hatte, dass er diese Auffassung nicht akzeptiere, beschloss das Bezirksgericht Zurzach am 19. April 1993, Rechtsanwalt G. werde als Strafverteidiger der Beschuldigten zur gerichtlichen Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zurzach nicht zugelassen; den Beschuldigten bzw. Rechtsanwalt G. wurde eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um einen im Kanton Aargau zugelassenen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen bzw. sich durch einen solchen substituieren zu lassen.
Die Beschuldigten und Rechtsanwalt G. reichten gegen diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Aargau am 4. Juni 1993 Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des Obergerichts wies diese mit Urteil vom 11. August 1993 ab.
BGE 120 Ia 247 S. 249
Gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts reichten J. und Mitbeteiligte sowie Rechtsanwalt G. staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Art. 29 Abs. 2 OG behält die Parteivertretung vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen grundsätzlich den patentierten Anwälten sowie den Rechtslehrern an den schweizerischen Hochschulen vor. Ausländische Rechtsanwälte werden nach Art. 29 Abs. 2 OG nur ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts zugelassen. Beide Vorschriften beziehen sich auf die Vertretung vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen. Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde fällt nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht darunter, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, dem angefochtenen Entscheid eine strafrechtliche Streitigkeit zugrundeliegt. Rechtsanwalt G. ist daher vor Bundesgericht als Parteivertreter zuzulassen.

2. a) Gemäss § 61 Abs. 1 der aargauischen Strafprozessordnung vom 11. November 1958 (StPO) können zu Verteidigern, Beiständen und Vertretern nur patentierte Anwälte bestellt werden. Zulässig ist jedoch die Verbeiständung des Beschuldigten durch den gesetzlichen Vertreter, den Ehegatten, den Vater oder die Mutter oder durch ein mündiges Kind. Als patentierter Anwalt gilt, wer im Sinne des Anwaltsgesetzes vom 18. Dezember l984 (AnwG) über eine Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes verfügt. Diese wird entweder als allgemeine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Aargau (§ 7 Abs. 1 AnwG) oder als besondere Bewilligung für das Handeln in einem einzelnen Fall (§ 10 Abs. 1 AnwG) erteilt und setzt den Besitz eines aargauischen Fähigkeitsausweises oder eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises gemäss Art. 5 ÜbBest. BV voraus (§ 7 Abs. 1 lit. a und § 10 Abs. 1 AnwG).
b) Dass Rechtsanwalt G. diese gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, steht ausser Frage. Er verfügt weder über einen aargauischen Fähigkeitsausweis als Anwalt noch über den entsprechenden Ausweis eines andern Kantons im Sinne von Art. 5 ÜbBest. BV. Eine willkürliche Gesetzesanwendung wird zu Recht nicht geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer erachten jedoch die aus dieser gesetzlichen Regelung folgenden Konsequenzen - und damit die Regelung als solche - als
BGE 120 Ia 247 S. 250
verfassungs- und völkerrechtswidrig: Einerseits dürfe der Beschuldigte, da kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege, auf einen Verteidiger ganz verzichten oder aber diese Aufgabe seinem gesetzlichen Vertreter, dem Ehegatten, einem Elternteil oder einem mündigen Kind übertragen, wobei diese auch deutscher Nationalität sein könnten und keine besondere Prozesserfahrung haben müssten; anderseits werde jedoch ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte durch einen ausländischen Wahlverteidiger, welcher der Gerichtssprache mächtig sei und sowohl die Strafprozessordnung wie auch das Strafgesetzbuch verstehe, verteidigen lasse. Das Interesse an einer geordneten Rechtspflege vermöge eine derartige Auslegung der aargauischen Strafprozessordnung nicht zu rechtfertigen. Sinngemäss wird gerügt, es sei widersprüchlich und durch kein öffentliches Interesse gedeckt, einerseits prozessunerfahrene Familienmitglieder des Beschuldigten als Verteidiger zuzulassen oder hinzunehmen, dass der Angeschuldigte ohne Abstand zur eigenen Rolle sich selber verteidige, und gleichzeitig die Wahl eines ausländischen Strafverteidigers zu untersagen, obwohl dieser die Durchführung des Strafverfahrens nicht oder viel weniger erschweren oder behindern würde. Durch eine solche Regelung werde das Recht des Beschuldigten, die Verteidigung nach seiner eigenen Vorstellung zu gestalten, ungerechtfertigt eingeschränkt. Die daraus resultierende Begünstigung der ortsansässigen Anwälte lasse sich nicht mit den Interessen der Rechtspflege begründen und verstosse damit gegen Art. 4 BV, welcher Vorrechte des Ortes ausschliesse. Eine weitere Ungleichheit liege darin, dass Verteidiger aus andern Kantonen grundsätzlich zugelassen würden, selbst wenn sie unter Umständen gewisse Sprachprobleme hätten und mit der Strafprozessordnung des Kantons Aargau nicht besser vertraut seien als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer. Die beanstandete Einschränkung der freien Verteidigerwahl verletze darüber hinaus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2; UNO-Pakt II).

3. Die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV ist unbegründet:
a) Art. 4 BV garantiert zwar unter anderem grundsätzlich das Recht, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen (BGE 109 Ia 239; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 153 ff.). Die Zulassungsvoraussetzungen für Anwälte bleiben dabei aber vorbehalten. Die Kantone dürfen die Befugnis zur Parteivertretung
BGE 120 Ia 247 S. 251
vor Gericht auf Rechtsanwälte beschränken und die Ausübung des Anwaltsberufes vom Ablegen einer Fähigkeitsprüfung abhängig machen. Zur Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise sind sie von Verfassung wegen (Art. 5 ÜbBest. BV) lediglich dann verpflichtet, wenn es sich um den Ausweis eines Drittkantons oder einer mehrere Kantone repräsentierenden Konkordatsbehörde handelt; auf die Anerkennung ausländischer Ausweise gibt diese Verfassungsbestimmung - welche in der staatsrechtlichen Beschwerde zu Recht nicht angerufen wird - keinen Anspruch (PHILIPPE BOIS, BV-Kommentar, N. 5 zu Art. 5 ÜbBest. BV). Auch aus Art. 4 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten.
b) Es kann sich unter dem Gesichtswinkel des allgemeinen Gleichheitsgebotes und des darin enthaltenen Willkürverbots aufgrund der erhobenen Einwendungen einzig fragen, ob die in § 6l Abs. 1 Satz 1 der aargauischen StPO statuierte Regel, wonach die Verteidigung in Strafsachen patentierten Anwälten vorbehalten ist, durch die in Abs. 1 Satz 2 derselben Bestimmung gleichzeitig zugelassene "Verbeiständung" durch Familienmitglieder und nahestehende Personen nicht zu einer sinn- und zwecklosen, sachlich nicht mehr begründbaren oder sachfremden Zielen dienenden Beschränkung wird. Dies trifft nicht zu. Wenn das Gesetz die Verteidigung im Strafprozess patentierten Anwälten vorbehält, so liegt hierin eine dem Interesse des Publikums wie auch der Rechtspflege dienende zulässige gewerbepolizeiliche Beschränkung. Durch die erwähnte Ausnahmeregelung, wonach der Angeschuldigte auch durch gewisse, ihm nahestehende, aber über kein Anwaltspatent verfügende Personen verteidigt (bzw. "verbeiständet") werden darf, wird das gesetzliche Anwaltsmonopol nur in einem sehr beschränkten Umfang aufgehoben; diese Sonderregelung vermag die Berechtigung des in § 6l Abs. 1 Satz 1 StPO statuierten Grundsatzes nicht in Frage zu stellen. Ebensowenig kann von einem Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot gesprochen werden. Wohl wird ein ausländischer Strafverteidiger, selbst wenn er keine Prüfungen über das schweizerische Recht abgelegt hat und mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut ist, regelmässig über mehr Sachkunde verfügen als die ausnahmsweise als Verteidiger zugelassenen, juristisch nicht ausgebildeten Familienangehörigen. Für deren Zulassung lassen sich aber andere sachliche Gründe (persönliche Vertrautheit und Verbundenheit, Verzicht auf berufsübliches Honorar usw.) anführen. Anderseits würde durch eine Ausdehnung der (jetzt auf Familienmitglieder beschränkten) Ausnahmeregelung auf berufsmässig handelnde (in- und
BGE 120 Ia 247 S. 252
ausländische) Parteivertreter, welche die aargauischen Zulassungsvoraussetzungen für Anwälte nicht erfüllen, das in § 6l StPO statuierte Anwaltsmonopol letztlich insgesamt in Frage gestellt, und zwar selbst dann, wenn berufsmässig handelnde Parteivertreter ohne anerkanntes Anwaltspatent nur für den jeweiligen Einzelfall zuzulassen wären. Schliesslich ist auch der Vergleich mit dem Fall, dass ein Angeschuldigter auf den Beizug eines Verteidigers überhaupt verzichtet und sich - ohne Sachkunde - selber verteidigt, nicht stichhaltig. Diese Möglichkeit steht dem Angeschuldigten, wo keine notwendige Verteidigung gegeben ist, immer offen und zwingt nicht zur Zulassung von Parteivertretern ohne anerkanntes Anwaltspatent. Die beanstandete Regelung von § 6l Abs. 1 StPO hält unter dem Gesichtswinkel der erhobenen Einwendungen vor Art. 4 BV durchaus stand.

4. Die Beschwerdeführer berufen sich überdies auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Sie sind der Auffassung, die in § 6l Abs. 1 StPO getroffene Regelung sei mit dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verankerten Recht des Angeklagten auf einen Verteidiger seiner Wahl nicht vereinbar.
a) Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Angeklagten unter anderem das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten. Der Wortlaut der Bestimmung gibt auf die Frage, ob der Angeklagte beliebige Dritte als Wahlverteidiger bezeichnen kann oder ob er dabei an die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen für Anwälte gebunden ist, keine unmittelbare Antwort. Eine restriktive Auslegung des gewährten Wahlrechts drängt sich schon aus sachlichen Gründen auf: Dürfte ein Angeklagter grundsätzlich jede ihm geeignet erscheinende Person als Verteidiger beiziehen, so wären die für die Anwaltstätigkeit im nationalen Recht regelmässig vorgesehenen Schranken für das Gebiet des Strafprozesses im Ergebnis aufgehoben; es könnte, unter Berufung auf das freie Wahlrecht des Angeklagten, letztlich jeder interessierte (und dabei allenfalls auch berufsmässig handelnde) Dritte seine jeweilige Zulassung als Verteidiger für den einzelnen Strafprozess erwirken, ohne die für Anwälte geltenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen zu müssen. Dies kann nicht der Sinn der erwähnten Konventionsvorschrift sein. Die Befugnis des Staates, die Zulassung von Anwälten zu regeln, muss richtigerweise vorbehalten bleiben (so STEFAN TRECHSEL, Die Verteidigungsrechte in der Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, 96/1979, S. 358 f.; im gleichen Sinne ARTHUR HAEFLIGER, Die Europäische
BGE 120 Ia 247 S. 253
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 184 f.; MIEHSLER/VOGLER, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 520 zu Art. 6; DOMINIQUE PONCET, La protection de l'accusé par la convention européenne des droits de l'homme, Genf 1977, S. 171; Velu/Ergec, La convention européenne des droits de l'homme, Brüssel 1990, N. 599, S. 495 f.). Auf diesem Boden steht - soweit ersehbar - auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (vgl. dazu die Kommissionsentscheide vom 5. August 1960 [in CD 4], vom 6. März 1962 [CD 9, 1], vom 8. Juli 1978 [DR 14, 64 = EuGRZ 5/1978, S. 314 ff.] sowie vom 9. Oktober 1978 [DR 15, 242]).
b) Im vorliegenden Fall kann sich einzig fragen, ob der Staat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK allenfalls im Einzelfall auch Anwälte mit ausländischem Ausweis als Verteidiger zulassen muss, um den Bedürfnissen des wahlberechtigten Angeklagten möglichst entgegenzukommen. PONCET (a.a.O., S. 172, Fn. 508) befürwortet, unter Hinweis auf die Entwicklung der europäischen Integration, eine Ausdehnung des konventionsrechtlichen Wahlrechtes auf ausländische Anwälte. Für eine solche Liberalisierung mögen de lege ferenda gewisse Gründe sprechen, wobei sich allerdings die naheliegende Frage nach der Gewährung des Gegenrechtes stellt (vgl. dazu die Regelung in Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [SR 312.0], wonach im Bundesstrafverfahren ausnahmsweise ausländische Rechtsanwälte zugelassen werden können, sofern Gegenseitigkeit besteht). Aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergibt sich aber kein dahingehender Anspruch. Wenn ein kantonaler Gesetzgeber die berufsmässige Verteidigung generell nur solchen Anwälten gestattet, welche sich im betreffenden Kanton oder (aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Freizügigkeitsregelung) in einem Drittkanton durch eine staatliche Prüfung über die erforderliche Kenntnis des schweizerischen Rechts ausgewiesen haben und durch ihre Niederlassung in der Schweiz mit den hiesigen gerichtlichen Gepflogenheiten vertraut sind, so lässt sich eine solche Zulassungsbeschränkung mit den im Spiele liegenden Interessen der Rechtspflege und gewerbepolizeilichen Gründen ohne weiteres rechtfertigen. Die Nichtzulassung ausländischer Anwälte ist keineswegs bloss oder in erster Linie standespolitisch motiviert. Abgesehen davon, dass ausländische Anwälte das schweizerische bzw. kantonale Recht regelmässig nur beschränkt kennen und mit den hiesigen Verhältnissen und gerichtlichen Gepflogenheiten im allgemeinen nicht vertraut sind, sprechen noch weitere sachliche Gründe
BGE 120 Ia 247 S. 254
für ihre Nichtzulassung (Durchsetzbarkeit der Berufsvorschriften, Möglichkeit der Disziplinaraufsicht, Zustelldomizil, praktische Schwierigkeiten im Verkehr mit dem Gericht, beispielsweise bei Terminabsprachen oder der Gewährung der Akteneinsicht, usw.). Ob ein ausländischer Anwalt regelmässig in der Schweiz bzw. in einem bestimmten Kanton vor Gericht auftreten will oder, wie hier, bloss in einem Einzelfall die Verteidigung ausländischer Klienten vor einem schweizerischen Gericht übernehmen will, macht keinen Unterschied. Die geltend gemachten Gründe haben genügend Gewicht, um auch einzelfallmässige Ausnahmen generell auszuschliessen. Dass (aufgrund von Art. 5 ÜbBest. BV) zwar Anwälte aus andern Kantonen, nicht aber ausländische Anwälte (bzw. solche mit ausländischem Fähigkeitsausweis) vor Gericht auftreten dürfen, stellt die Berechtigung der vorerwähnten Betrachtungsweise ebenfalls nicht in Frage; der in einem andern Kanton erworbene Fähigkeitsausweis gewährleistet vorab die Kenntnis des (vereinheitlichten) schweizerischen Rechts, wozu unter anderem das Strafgesetzbuch gehört, und lässt darüber hinaus auch eine gewisse minimale Vertrautheit mit den in andern Kantonen geltenden, an sich je unterschiedlichen, aber von gemeinsamer Tradition geprägten Verfahrensordnungen erwarten; bei im Ausland tätigen Anwälten mit ausländischem Fähigkeitsausweis ist dies in der Regel nicht der Fall. In der Nichtzulassung von Rechtsanwalt G. als Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren liegt daher keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.

5. Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich noch auf Art. 14 Abs. 3 lit. d des UNO-Paktes II.
a) Der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II, welcher entgegen der Annahme des Obergerichts heute auch für die Schweiz gilt, hat - soweit hier wesentlich - folgenden Wortlaut (in deutscher Übersetzung des französischen Originaltextes):
"(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
a) ...
b) ...
c) ...
d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel
BGE 120 Ia 247 S. 255
zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e) ...
f) ...
g) ..."
Diese staatsvertragliche Norm ist, gleich wie die Garantie in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, unmittelbar anwendbar (self-executing; vgl. dazu Botschaft des Bundesrates betreffend den Beitritt der Schweiz zu den beiden internationalen Menschenrechtspakten von 1966, BBl 1991 I 1202f.; CLAUDE ROUILLER, Le Pacte international relatif aux droits civils et politiques, ZSR 1992/111 I S. 118 ff.). Dass sich die Schweiz für diesen Pakt keinem Individualbeschwerdeverfahren vor den Vertragsorganen unterworfen hat, ändert nichts (vgl. dazu BGE 120 Ia 1 E. 5 S. 10 ff.). Die in Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II enthaltene Garantie hat wie die in der EMRK gewährleisteten Rechte ihrer Natur nach verfassungsrechtlichen Inhalt und ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln wie die Rüge der Verletzung von Garantien der EMRK.
b) Die Regelung von Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II, welche sich bewusst an jene der EMRK anlehnt und im Lichte derselben zu interpretieren ist (Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, Kehl am Rhein/Strassburg/Arlington 1989, S. 251; Rouiller, a.a.O., S. 112) gewährt keine weitergehenden Ansprüche als Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Referenzen

BGE: 109 IA 239, 120 IA 1

Artikel: Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 4 BV, Art. 29 Abs. 2 OG, § 6l Abs. 1 StPO mehr...