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Regeste

Konkurrenzverbot.
Art. 357 OR. Ein in zeitlicher Hinsicht unbeschränktes Konkurrenzverbot ist nicht als Ganzes ungültig, sondern innerhalb der zulässigen Grenze verbindlich (Erw. 2).
Beschränkung des Konkurrenzverbots auf das zeitlich erlaubte Mass (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 357 OR