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Regeste a

Art. 105 Abs. 3 DBG; örtliche Zuständigkeit für Veranlagung, wenn Sitz und tatsächliche Verwaltung der juristischen Person auseinanderfallen.
Obschon der Ort der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen Verhältnis das Hauptsteuerdomizil darstellt, kommt ihm im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 DBG nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Sitz zu. Die betroffenen Kantone haben sich vielmehr über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer zu verständigen und gegebenenfalls die Eidgenössische Steuerverwaltung anzurufen (E. 2.3.1-2.3.7).

Regeste b

Art. 52 Abs. 3 DBG; Art. 20 Abs. 1 StHG; Umfang der Steuerpflicht unbeschränkt steuerpflichtiger juristischer Personen; Besonderheiten internationaler Luftfahrtunternehmen.
Gewinne internationaler Luftfahrtunternehmen, die von in der Schweiz ansässigen juristischen Personen mit ausländischen Betriebsstätten betrieben werden, sind objekt- und nicht quotenmässig abzugrenzen (Gesetzeslücke in Art. 52 Abs. 3 DBG; E. 3.1-3.8). In der Schweiz ist steuerbar, was nach Abzug der ausländischen Betriebsstättenergebnisse verbleibt (E. 3.9). Den ausländischen Betriebsstätten fallen nur jene Gewinne zu, die nicht direkt mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen zusammenhängen und auch nicht als blosse Hilfstätigkeit erscheinen (E. 3.10). Jedenfalls soweit der Kanton die Regelung von Art. 52 Abs. 3 DBG in sein Steuerrecht übernommen hat, gilt aufgrund vertikaler Harmonisierung für Kantonssteuern dasselbe wie für die direkte Bundessteuer (E. 4.2). Hälftige Zuweisung der Flugzeit an Betriebsstättenstaaten in der Abgrenzung bei Kapitalsteuer ist willkürlich, da die Mehrheit der Flugzeit in der Regel nicht auf oder über dem Gebiet dieser Staaten anfällt (E. 5.1.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 52 Abs. 3 DBG, Art. 105 Abs. 3 DBG, Art. 20 Abs. 1 StHG