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Regeste
Art. 90 ff. BGG. Anfechtbarkeit eines Zuständigkeitsentscheids im Massnahmenverfahren.
Ein in einem nicht selbständigen Massnahmenverfahren ergangener Entscheid, mit dem der Massnahmenrichter mangels Zuständigkeit auf das Massnahmengesuch nicht eintritt, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar und nicht einen solchen nach Art. 92 BGG (E. 1.1). Begründungspflicht hinsichtlich der Anfechtungsvoraussetzung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (E. 1.2).
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Referenzen
Artikel: Art. 90 ff. BGG, Art. 93 BGG, Art. 92 BGG