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Regeste

Art. 31 FPolG, Art. 26 FPolV; Rodung für die Anlage eines Sportzentrums (Platz für Fussball und Leichtathletik).
- Allgemeine Grundsätze bei Erteilung einer Rodungsbewilligung für Sportanlagen; Vorhandensein eines gewichtigen, objektiven und konkreten Bedürfnisses.
- Bejahung der Standortgebundenheit im zu beurteilenden Fall: wird das Sportzentrum im Waldgebiet angelegt, so ermöglicht dies die Erhaltung von Land, welches im kommunalen Bebauungsplan als hochwertiges Kulturland eingestuft ist und zudem Teil der Fruchtfolgeflächen bildet, die der Kanton zur Gewährleistung der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes sicherzustellen hat.
- Das öffentliche Interesse an der Anlage des Sportzentrums in Verbindung mit demjenigen an der Erhaltung erstklassigen landwirtschaftlichen Landes überwiegt das in der Forstgesetzgebung enthaltene Gebot der Walderhaltung; Pflicht zur Beschränkung der Rodung auf ein Mindestmass und zur Änderung des Projektes.

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Referenzen

Artikel: Art. 31 FPolG, Art. 26 FPolV