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Regesto
Competenza (art. 87 cpv. 2 LDIP); azione tendente al pagamento di un conguaglio risultante da un contratto di divisione ereditaria.
L'azione tendente al pagamento di un conguaglio pattuito in un contratto di divisione ereditaria è di natura successoria. Il tribunale previsto per giudicare le cause di diritto successorio è pertanto competente per statuire sull'azione (consid. 4).
Inhalt
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: art. 87 cpv. 2 LDIP