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Regesto
Diritto fallimentare internazionale (art. 166 segg. LDIP); capacità processuale di una massa fallimentare straniera.
La regolamentazione secondo gli art. 166 segg. LDIP è esaustiva (consid. 2).
Una massa fallimentare straniera che, in assenza di reciprocità ai sensi dell'art. 166 cpv. 1 lett. c LDIP, non gode della capacità processuale in Svizzera non può rimediare a tale carenza sollecitando la nomina di un commissario in applicazione analogica dell'art. 731b cpv. 1 n. 2 CO (consid. 3).
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: art. 731b cpv. 1 n. 2 CO