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Regeste

Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; Art. 59 und 147 ZPO. Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten.
Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB, Art. 59 und 147 ZPO, Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO