Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste a

Art. 43 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; Abklärung des Anspruchs auf Hauspflegeleistungen.
Art. 43 ATSG statuiert keine Rechtspflicht, eine bestimmte Methode, genau definierte Verfahren oder Standards für die Abklärung hinsichtlich des individuell-konkreten Pflegebedarfs zu verwenden. Dafür bedürfte es einer spezifischen normativen Vorgabe, die nicht auf dem Weg der Rechtsprechung, sondern durch den zuständigen Verordnungsgeber zu schaffen wäre (E. 7.4).

Regeste b

Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; Hilfe und Pflege zu Hause.
Definition des Begriffs der Hauspflege (E. 8.2.1 und 8.2.2).
Ob die Grundpflege (als Teil der Hauspflege) bereits durch die Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades abgedeckt ist oder ob dafür noch eine Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV in Frage kommt, bedarf der einzelfallweisen Prüfung bezogen auf die konkret in Frage stehende pflegerische Handlung (E. 8.2.4).

Regeste c

Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung.
Die Unfallversicherung hat im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 UVV die gesamten Kosten des fallweise erhobenen Bedarfs abzugelten (E. 9.3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 1 UVV, Art. 43 ATSG, Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG, Art. 10 Abs. 3 UVG