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Regeste
Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention.
Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).
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Referenzen
Artikel: Art. 731b OR, Art. 76 Abs. 2 ZPO