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Regeste

Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO; Sicherheit für die Parteientschädigung.
Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO setzt dem Wortlaut nach voraus, dass die klagende Partei Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet. Der Begriff der "Prozesskosten" umfasst namentlich die Parteientschädigung. Ein "früheres Verfahren" meint ein formell rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil; eine Mahnung des Schuldners ist nicht erforderlich (E. 4.2).

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Artikel: Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO