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Regeste
Art. 83 IRSG: Anfechtung einer Schlussverfügung, Umfang der Prüfung durch das Bundesgericht.
Zulässige Rügen in einer gegen die Schlussverfügung erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 10 Abs. 1 IRSG ist in einer nach dem EUeR abzuwickelnden Rechtshilfesache nicht anwendbar (E. 1).
Die an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Akten prüft das Bundesgericht nur darauf hin, ob sie im ausländischen Strafverfahren möglicherweise erheblich sind (Prüfung nur der potentiellen Erheblichkeit; E. 2).
Inhalt
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 83 IRSG, Art. 10 Abs. 1 IRSG