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Regeste

Art. 127 und 128 Ziff. 3 OR; Verjährung der Forderung einer Treuhandgesellschaft.
Ratio legis von Art. 128 Ziff. 3 OR (E. 6.1) und Kriterien zur Beurteilung, für welche Forderungen die fünfjährige Verjährungsfrist gilt, unter spezieller Berücksichtigung der "Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren" (E. 6.2-6.4).

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Artikel: Art. 127 und 128 Ziff. 3 OR, Art. 128 Ziff. 3 OR