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Regeste
Ratio legis von Art. 128 Ziff. 3 OR (E. 6.1) und Kriterien zur Beurteilung, für welche Forderungen die fünfjährige Verjährungsfrist gilt, unter spezieller Berücksichtigung der "Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren" (E. 6.2-6.4).
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