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Regeste

Art. 114 ZGB; Berufung zum Zweck des Rückzugs der Scheidungsklage.
Verlangen beide Eheleute klageweise, aber übereinstimmend und aus demselben Rechtsgrund die Auflösung ihrer Ehe und spricht das Gericht die Scheidung aus, so ist es einem Ehegatten verwehrt, allein zum Zweck des Rückzugs seiner Scheidungsklage Berufung zu erheben (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 114 ZGB