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Regeste

Art. 75 Abs. 1 lit. b PatG.
1. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Gerichtsstand am Geschäftssitz des Vertreters hängt ausschliesslich von der Eintragung im Patentregister, nicht von der tatsächlichen Vertretereigenschaft des Eingetragenen ab (E. 1 und E. 2).
2. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger weiss, dass der Eingetragene nicht mehr Vertreter des Beklagten ist (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 75 Abs. 1 lit. b PatG