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Regeste

Art. 5 Nr. 1 Bst. b erster Spiegelstrich LugÜ; Erfüllungsort.
Beschränkt sich die vertragliche Pflicht des Verkäufers darauf, eine bewegliche Kaufsache zu Handen des Käufers zur Abholung bereitzustellen, gilt als Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ jener Ort, an dem der Verkäufer die Ware zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob die Ware dort vom Käufer selbst oder von einem von diesem autorisierten Dritten abgeholt wird (E. 4.3).