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Regeste

Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697 OR).
Voraussetzungen und Gegenstand des Einsichtsrechts, insbesondere im Fall einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Gerichtliche Überprüfung eines die Einsichtnahme ablehnenden Entscheides der Gesellschaft (E. 1).
Die Auskunftsklage setzt voraus, dass ein Auskunftsbegehren an der Generalversammlung gestellt und die Auskunftserteilung ungerechtfertigt verweigert wurde (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 697 OR