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Regeste

Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 53 AVIG: Insolvenzentschädigung nach Stellung des Pfändungsbegehrens.
- Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens ausgelösten Entschädigungsanspruchs bilden nicht nur die im Pfändungsbegehren enthaltenen Forderungen, sondern sämtliche Lohnansprüche, welche die versicherte Person vor dem Stichtag gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte.
- Stammen die nach erfolgter Konkurseröffnung geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese zum Gegenstand der durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.

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Referenzen

Artikel: Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 53 AVIG