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Regeste

Versicherung der (Kausal-)Haftpflicht des Halters eines Motorfahrzeuges und zugleich, von Gesetzes wegen, der (Verschuldens-) Haftpflicht eines Lenkers, dem jener den Wagen vermietet hat (Art. 63 Abs. 2 SVG und ausdrückliche Ausdehnung der Versicherung "auf gewerbsmässige Ausmietung an Selbstfahrer"). Grobfahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalles durch den Lenker, wobei eine Person getötet und andere schwer verletzt werden.
Durch seine Leistungen an die geschädigten Dritten erfüllt der Versicherer, wie zu vermuten ist, sowohl die Haftpflicht des Lenkers wie auch diejenige des Halters. Kann er gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VVG auch auf den schuldlosen Halter zurückgreifen? Frage verneint. Es bestehen zwei voneinander zu unterscheidende Versicherungsverhältnisse. Der Lenker ist "Anspruchsberechtigter" im Sinne des Versicherungsvertragsrechtes nur aus der seine eigene Haftpflicht deckenden Versicherung, nicht auch aus der Versicherung der Haftpflicht des Halters.

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Referenzen

Artikel: Art. 63 Abs. 2 SVG, Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG