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Regeste

Streit zwischen zwei Markeninhabern über die Priorität von Drittmarken.
1. Abweisung der Widerklage durch die kantonale Instanz; Verzicht der betroffenen Partei auf Anfechtung (Erw. 1).
2. Art. 5 und 6 Abs. 1 MSchG. Die Priorität einer Marke wird durch den Gebrauch, nicht durch die Eintragung bestimmt, wenn die Marke bereits benutzt wird, bevor eine andere mit ihr verwechselbare eingetragen oder verwendet wird (Erw. 2).
3. Art. 9 Abs. 1 MSchG und Art. 8 ZGB.
- Das Recht an der Marke bleibt bestehen, solange der Gebrauch durch den Berechtigten, und wäre es auch nur in geringem Umfange, andauert (Erw. 3).
- Auch mit der Hinterlegung einer bereits gebrauchten Marke beginnt eine dreijährige Karenzfrist (Erw. 4a).
- Wer behauptet, eine Marke habe wegen einer älteren Drittmarke durch Hinterlegung nicht gültig entstehen können, hat dies zu beweisen. Das gleiche gilt für den, der geltend macht, die Drittmarke sei unentschuldigt während mehr als drei Jahren in der Schweiz nicht gebraucht worden (Erw. 4b und c).
4. Art. 29 ZGB. Offen gelassen, ob die Verwendung des Wortes Silva Namensrechte des Silva-Verlages verletze (Erw. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 5 und 6 Abs. 1 MSchG, Art. 9 Abs. 1 MSchG, Art. 8 ZGB, Art. 29 ZGB