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Regeste

Art. 19. 19a Ziff. 1, 19b des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1975.
Ausser dem Drogenhandel erfasst das BetmG auch strafbare Handlungen, die sich auf den Drogenkonsum beziehen.
Es sind selbständige Tatbestände, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 2 StGB ein eigenes, rechtliches Schicksal haben können.
Die Konsumhandlungen im weiteren Sinne (Vorbereitungs-, Beschaffungshandlungen und unbefugter, vorsätzlicher Genuss von Drogen) stellen unter sich verschiedene rechtliche Einheiten dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 2 Abs. 2 StGB