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Regeste

Kernenergiehaftpflicht (Fall Tschernobyl).
1. Haftung des Bundes nach Art. 16 KHG.
- Setzt die Haftung des Bundes nach Art. 16 Abs. 1 KHG voraus, dass zuerst versucht wird, im Staat, wo sich die Kernanlage befindet, Schadenersatz zu erhalten? Frage offengelassen (E. 2a).
- Für die Haftung des Bundes nach Art. 16 Abs. 1 lit. d KHG gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Kernanlagen in der Schweiz (E. 2b).
2. Nuklearschaden gemäss Art. 2 KHG.
- Der bei der Klägerin eingetretene Schaden bildet eine adäquate Folge des Reaktorunglücks in Tschernobyl (E. 3a und 3b).
- Kann der adäquate Kausalzusammenhang nach dem Reaktorunfall durch Dritteinwirkungen unterbrochen werden? Frage offengelassen; die für die Unterbrechung erforderliche Intensität der Einwirkung wird hier keinesfalls erreicht (E. 3c und 3d).
- Handelt es sich beim fraglichen Nuklearschaden um einen Sachschaden oder einen reinen Vermögensschaden? Frage offengelassen, weil das KHG die Haftung nicht auf Personen- und Sachschäden beschränkt (E. 4).
3. Frage der Widerrechtlichkeit.
Setzt die Haftung nach KHG die Widerrechtlichkeit der Schädigung voraus? Jedenfalls wäre die Widerrechtlichkeit im konkreten Fall zu bejahen (E. 5).
4. Verhältnis zwischen Art. 2 Abs. 1 lit. a und b KHG.
Ist eine volle Haftung nach Art. 2 Abs. 1 lit. a KHG gegeben, so stellt sich die Frage nicht, ob auch die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 2 Abs. 1 lit. b KHG erfüllt wären (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 16 KHG, Art. 16 Abs. 1 KHG, Art. 16 Abs. 1 lit. d KHG, Art. 2 KHG mehr...