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Regeste

Bezeichnung der Milchsammelstelle (Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss).
1. Legitimation (E. 1b).
2. Die in Frage kommenden Milchsammelstellen sind bei Neuaufnahme der Lieferung gleich wie bei einem Sammelstellenwechsel anzuhören (E. 2a).
3. Begriff der Neusiedlung bzw. der Neuaufnahme der Lieferung (E. 3a, b).
4. Kriterien für die Bestimmung der Sammelstelle bei Neuaufnahme der Lieferung (E. 4).