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Regeste

Art. 253 StGB.
Erschleichung von Ausweisschriften durch sog. Legendenträger. Befugnis des Strafrichters zur vorfrageweisen Prüfung der Identität des Besitzers dieser Schriften mit der durch sie ausgewiesenen Person (Erw. II 5).
Mittäterschaft der Ehefrau (Erw. II 8b).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 253 StGB