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Regeste

1. Art. 118 Satz 1 BStP. Sinn und Tragweite dieser Bestimmung (Erw. 1 und 3).
2. Art. 214 ff. BStP. Prüfungsbefugnis der Anklagekammer bei Beschwerden gegen Amtshandlungen des Untersuchungsrichters (Erw. 2 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 118 Satz 1 BStP, Art. 214 ff. BStP