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Regeste
Art. 27 Abs. 2 ZGB. Diese Vorschrift besagt nicht, jede Verpflichtung sei unsittlich, welche die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährde (Präzisierung der Rechtsprechung).
Art. 20 OR. Ob ein Vertrag den guten Sitten widerspricht, beurteilt sich nach dem Inhalt, nicht nach den Mitteln, die dem Schuldner für die Erfüllung zur Verfügung stehen.
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Referenzen
Artikel: Art. 27 Abs. 2 ZGB, Art. 20 OR