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Regeste
Art. 42 Abs. 1 MPG (SR 661); Art. 64 StGB.
Wer mit dem Argument, keinen Beitrag zu Gewalt und Krieg, Zerstörung der Umwelt und Tötung von Menschen leisten zu wollen, die Bezahlung des Militärpflichtersatzes verweigert, handelt nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 64 StGB (Bestätigung der Rechtsprechung).
Inhalt
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Regeste:
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italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 64 StGB