Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Forstpolizeigesetzgebung. Feststellung der Natur eines im Schutzwaldgebiet gelegenen Grundstückes; Zuständigkeit.
Die in Art. 25bis Abs. 1 FPolV vorgesehene Kompetenzaufteilung zwischen kantonalen und Bundesbehörden - die nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur die Erteilung von Rodungsbewilligungen betrifft - gilt auch für die Zuständigkeit der Behörden zur Feststellung bzw. zum Entscheid über die Natur einer bestockten Fläche im Sinne von Art. 1 FPolV.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 25bis Abs. 1 FPolV, Art. 1 FPolV