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Regeste
Erleichterte Einbürgerung und Widerruf derselben ( Art. 27 und 41 BüG ).
Im massgebenden Zeitraum bestand keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG (E. 3).
Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht für eine Nichtigerklärung der Einbürgerung; letztere muss vielmehr "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden sein. Nichtigkeit bejaht (E. 4).
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