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Regeste
Kollokation im Konkurs.
Eine Forderung, die zur Zeit der Konkurseröffnung den Gegenstand eines Aberkennungsprozesses bildet, ist im Kollokationsplan zunächst nur pro memoria vorzumerken (Art. 63 KV), und zwar auch dann, wenn der Gemeinschuldner sie (zum Teil) nur mangels Fälligkeit bestritten hat.
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