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Regeste
Art. 204 Ziff. 1StGB.
1. Auch Schriften, die von Hand oder mit der Maschine geschrieben und nicht vervielfältigt sind, werden von dieser Bestimmung erfasst (Erw. 3).
2. Wann ist eine Schrift "verbreitet" ("distribué")? (Erw. 4).
3. Art. 204 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst nicht weitere Arten der Bedienung des letzten Abnehmers unzüchtiger Veröffentlichungen, sondern nur Vorstadien des Verkaufens, Verbreitens, öffentlichen Ausstellens oder gewerbsmässigen Ausleihens (Erw. 4).
4. Wann ist ein Gegenstand unzüchtig? (Erw. 6).
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 204 Ziff. 1 Abs. 2 StGB